Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die Lieferungen und Leistungen in der Hinrichs Edelstahltechnik erfolgen ausschließlich zu den nach stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Auf die in den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hinrichs Edelstahltechnik abweichenden Bedingungen des Kunden erkennt sie nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hinrichs Edelstahltechnik gelten auch dann, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender oder abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2. Lieferungen und Leistungen
Die Angebote der Hinrichs Edelstahltechnik sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Hinrichs Edelstahltechnik, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktion, und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen Hinrichs Edelstahltechnik hergeleitet werden können. Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und in deren Fakturierung bleibt der Hinrichs Edelstahltechnik ausdrücklich vorbehalten. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine andere ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von Hinrichs Edelstahltechnik zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
Der Liefertermin wird nach dem voraussichtliche Leistungsvermögen von Hinrichs Edelstahltechnik vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei ihr oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle eventuell vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte Hinrichs Edelstahltechnik mit einer Lieferungen mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Sie behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der oben genannten Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von Hinrichs Edelstahltechnik zu vertreten ist.
3. Prüfung und Gefahrübergang
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Lieferschein oder Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von sechs Tagen so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme. Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von Hinrichs Edelstahltechnik benannt sind, auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der Hinrichs Edelstahltechnik verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Diese Bestimmungen gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.4. Preise und Zahlungsbedingungen
Die sich aus der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste ergebenden Preise verstehen sich als Auslieferungslager Versmold. Der Kaufpreis ist sofort bei Lieferung fällig. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale werden dem Kunden entsprechend der jeweils geltenden Fachhandelspreisliste berechnet. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungslegung gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Hinrichs Edelstahltechnik ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.5. Eigentumsvorbehalt
Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von Hinrichs Edelstahltechnik bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit den Kunden. Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsleistungen in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der Hinrichs Edelstahltechnik hinzuweisen und Hinrichs Edelstahltechnik unverzüglich zu unterrichten. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Hinrichs Edelstahltechnik nicht gehörenden Waren erwirbt sie Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für Hinrichs Edelstahltechnik als Hersteller im Sinne des §§ 950 BGB, ohne sie zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht ihr Miteigentum im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von Hinrichs Edelstahltechnik an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf sie zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändungen des Liefergegenstandes durch Hinrichs Edelstahltechnik gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an Hinrichs Edelstahltechnik ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. Hinrichs Edelstahltechnik ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle des Zahlungsverzuges oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. Auf Verlangen von Hinrichs Edelstahltechnik wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. Hinrichs Edelstahltechnik darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von Hinrichs Edelstahltechnik. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit Hinrichs Edelstahltechnik über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
6. Gewährleistung
Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Rechts- und/oder Sachmängeln im Verbrauchsgüterkauf verjähren nach Maßgabe folgender Bestimmungen bei neu hergestellten Sachen und bei Werkleistungen in zwei Jahren und bei gebrauchten Sachen in einem Jahr. Garantien werden keine übernommen. Falls die gelieferte Ware nicht für die private Nutzung, sondern für die gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit verkauft wird, können die gesetzlichen Mängelansprüche nur bis zum Ablauf von einem Jahr nach Lieferung der Ware geltend gemacht werden. Bei Verkauf von gebrauchten Gegenständen ist in diesem Falle die Gewährleistung ausgeschlossen.Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von Hinrichs Edelstahltechnik Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Hinrichs Edelstahltechnik über. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist Hinrichs Edelstahltechnik berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der Hinrichs Edelstahltechnik berechnet. Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung/Garantie sowie bei kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art hat der Kunde die Abwicklungsrichtlinien des Kundendienstes in der jeweils gültigen Fassung bzw. die entsprechenden Verfahrensweisen in der jeweils gültigen Hinrichs Edelstahltechnik Fachhandelspreisliste zu beachten. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Soweit von dem Hersteller für die gelieferte Ware eine freiwillige Garantie gegenüber dem Käufer gewährt wird, richten sich Art und Umfang der Garantieleistungen ausschließlich nach dem Inhalt der Herstellergarantie. Aus dieser Garantie kann ausschließlich der Hersteller in Anspruch genommen werden.